{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.\n\nNachdem die Parteien je zwei weitere Eingaben einreichten (Gesuchsgegner:\nVi-act. A/4, 6; Gesuchstellerin: Vi-act. A/5, 7), änderte die Gesuchstellerin ihre\nAnträge mit der Replik vom 1. Dezember 2016 wie folgt (Vi-act. A/8 Änderungen fett):\n\n1. (Getrenntleben)\n\n2. (Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Gesuchsgegner)\n\n3. (Obhut)\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n4. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären,\n\na) die Kinder jeden Freitag von 17.00 Uhr bis Montagmorgen\n07.30 Uhr zu sich und mit sich zu Besuch zu nehmen und\n\nb) die Kinder während insgesamt drei Wochen im Jahr zu sich und\nmit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien seien mindestens drei\nMonate vorher anzukündigen.\n\n5. (Kinderunterhalt)\n\n6. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin\nrückwirkend ab 1. August 2016 an ihren eigenen Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen indexierten Unterhaltsbeitrag\nvon CHF 1‘400.00, evtl. wieviel, zu bezahlen.\n\nb) Eventualiter, wenn die Unterhaltsbeiträge für die Kinder tiefer\nangesetzt oder wegfallen würden, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2016 an\nihren Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘600.00 (Gesamtunterhalt) abzüglich des\nKinderunterhaltsbeitrages zu bezahlen.\n\n7. a) (Zuteilung Motorfahrzeug)\n\nb) (Zuweisung von Gegenständen)\n\n8. (Anordnung der Gütertrennung)\n\n9. Die Gesuchstellerin sei superprovisorisch bis zum rechtskräftigen Entscheid im Eheschutzverfahren für berechtigt zu erklären, die Kinder\n\njeden Mittwoch von 08.30 Uhr bis Samstag 17.00 Uhr,\neventualiter jeden Donnerstag von 08.30 Uhr bis Samstag\n17.00 Uhr,\nsubeventualiter jeden Donnerstag von 13.30 Uhr bis Samstag\n17.00 Uhr,\n\nzu betreuen. Einem dagegen erhobenen Rechtsmittel ist die\naufschiebende Wirkung zu entziehen.\n\n10. (superprovisorische Zuweisung von Gegenständen an die Gesuchstellerin)\n\n11. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen\nProzesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 10‘000.00 auszu-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nrichten. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. Entsprechend sei bis auf weiteres von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.\n\n12. (Abweisung anderslautender Anträge der Gegenpartei)\n\n13. (Kostenfolge)\n\nMit Verfügung vom 9. Dezember 2016 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March u.a. das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Betreuungsregelung ab (Vi-act. A/9).\n\nDie Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2017 die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB\n(Vi-act. A/10).\n\nMit Duplik vom 23. Januar 2017 änderte der Gesuchsgegner seine Anträge\nwie folgt (Vi-act. A/11 Änderungen fett):\n\n1. (Getrenntleben)\n\n2. (Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Gesuchsgegner)\n\n3. (Obhut)\n\n4. Der Gesuchstellerin sei bezüglich der gemeinsamen Kinder\nR.________ S.________ und T.________ folgendes Besuchsrecht\neinzuräumen:\n\n- jeden Freitag von 08.30 Uhr bis Samstag 17.00 Uhr und\n- während zwei Wochen Ferien pro Jahr.\n\nWeitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach\ngegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Die Ferien sind\nsodann mindestens drei Monate vorher anzukündigen. Des\nWeiteren ist jegliche Zwangsausübung auf S.________ in Bezug auf das Mitgehen aufs Besuchsrecht der Gesuchstellerin\nzu untersagen.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner rückwirkend ab 13. Juli 2016 (dem Datum der Einreichung des Eheschutzgesuchs) an den Unterhalt der gemeinsamen drei Kinder\nR.________, S.________ und T.________ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich und monatlich im Voraus einen indexierten\nUnterhaltsbeitrag von Fr. 1‘200.-- pro Kind zu bezahlen. Die Kinderzulagen sind dabei beim Gesuchsgegner zu belassen.\n\n6. (Anordnung der Gütertrennung)\n\n7. (Zuteilung der Fahrzeuge)\n\n8. (Betretungs- und Befahrungsverbot)\n\n9. (Abweisung Prozesskostenvorschuss)\n\n"}