{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Gabriela Thurnherr.\n\nZK2 2017 78\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nZK2 2017 79\nC.________,\nGesuchstellerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin D.________,\n\nbetreffend Eheschutzmassnahmen\n(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March\nvom 22. September 2017, ZES 2016 350);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) und C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) heirateten am 10. Juni 2010 (Vi-act. KB 2). Sie haben\ndie gemeinsamen Kinder R.________, S.________, und T.________. Seit\ndem 9. Juli 2016 leben die Parteien getrennt.\n\na) Am 13. Juli bzw. 4. August 2016 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch mit folgenden Anträgen ein (Viact. A/1 und A/2):\n\n1. (Getrenntleben)\n\n2. (Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Gesuchsgegner)\n\n3. Die Obhut für die gemeinsamen Kinder\n\n- R.________,\n- S.________, und\n- T.________,\n\nsei der Gesuchstellerin zuzuteilen.\n\n4. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären,\n\na) die Kinder jeden Freitag von 17.30 Uhr bis Montagmorgen\n08.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen und\n\nb) die Kinder während insgesamt drei Wochen im Jahr zu sich und\nmit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien seien mindestens drei\nMonate vorher anzukündigen.\n\n5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Zuteilung der Kinder in die Obhut der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich und monatlich im Voraus\neinen indexierten Unterhaltsbeitrag von je CHF 1‘400.00, evtl. wieviel, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n6. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin\nrückwirkend ab 1. August 2016 an ihren eigenen Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen indexierten Unterhaltsbeitrag\nvon CHF 1‘400.00, evtl. wieviel, zu bezahlen.\n\nb) Eventualiter, wenn die Unterhaltsbeiträge für die Kinder tiefer\nangesetzt würden, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus\neinen Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘600.00 (Gesamtunterhalt) abzüglich des Kinderunterhaltsbeitrages zu bezahlen.\n\n7. a) (Zuteilung Motorfahrzeug)\n\nb) (Zuweisung von Gegenständen)\n\n8. (Anordnung der Gütertrennung)\n\n9. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen\nProzesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 4‘000.00 auszurichten. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu\ngewähren. Entsprechend sei bis auf weiteres von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.\n\n10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegner.\n\nDer Gesuchsgegner stellte mit Gesuchsantwort vom 1. September 2016 folgende Anträge (Vi-act. A/3):\n\n1. (Getrenntleben)\n\n2. (Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Gesuchsgegner)\n\n3. Die aus der Ehe hervorgegangenen, noch nicht mündigen, drei\ngemeinsamen Kinder der Parteien:\n\n- R.________,\n- S.________, und\n- T.________,\n\nseien für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut\ndes Gesuchsgegners zu stellen.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n4. Der Gesuchstellerin sei bezüglich der gemeinsamen Kinder\nR.________ S.________ und T.________ folgendes Besuchsrecht\neinzuräumen:\n\nJeden Samstag von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr und\nwährend zwei Wochen Ferien pro Jahr.\n\nWeitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach\ngegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.\n\n5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner rückwirkend ab 13. Juli 2016 (dem Datum der Einreichung des Eheschutzgesuchs) an den Unterhalt der gemeinsamen drei Kinder\nR.________, S.________ und T.________ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘200.-- pro Kind zu bezahlen. Die Kinderzulagen\nsind dabei beim Gesuchsgegner zu belassen.\n\n"}