- dass, nachdem keine der Parteien gegen eine Verfahrensabschreibung (vgl. KG-act. 13) moniert hat, ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht entfällt, weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.