- dass bei dieser Sachlage das Berufungsverfahren wegen Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses bzw. des Streitgegenstands als gegenstandslos geworden präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO); - dass bei diesem Ausgang die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren verursachungsgemäss und wie angekündigt (KG-act. 13) der Gesuchsgegnerin zu belasten sind;