- dass das Handelsregister des Kantons Schwyz (Gesuchsteller) mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 mitteilte, dass am 2. Oktober 2017 die erforderlichen Unterlagen für die Behebung des Organisationsmangels eingereicht worden seien, sodass, falls die Gesuchsgegnerin die in Rechnung gestellten Gebühren von Fr. 245.00 bezahle, einer Abschreibung des Verfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nichts entgegenstehe (KG-act. 7); - dass die Gesuchsgegnerin am 13. Oktober 2017 den Zahlungsnachweis betreffend die erwähnten Gebühren erbrachte (KG-act. 9 und 11/1);