3. Die Kosten des Berufungsverfahren von pauschal Fr. 10'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 5'000.00) auferlegt und vorab von dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'128.10 bezogen. Im Restbetrag von je Fr. 3'435.95 wird den Parteien von der Kantonsgerichtskasse Rechnung gestellt. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz mit Fr. 1'564.05 zu bezahlen. 4. Die Prozessentschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.