Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 21. September 2019 bestätigt. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 4'000.00 zu bezahlen.