Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gestützt auf die § 34 N 7 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) und die Richtlinien "Kostenvorschüsse und Gerichtsgebühren Kantonsgericht" (vgl. www.kgsz.ch) auf pauschal Fr. 10'000.00 festzusetzen, den Parteien je zu Fr. 5'000.00 aufzuerlegen und vom Gerichtskostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 3'128.10 (vgl. KG-act. 4) zu beziehen. Daher ist die Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz zu verpflichten, dem Gesuchsgegner Fr. 1'564.05 (Fr. 3'128.10 : 2) zu bezahlen, und für den Restbetrag von Fr. 6'871.90 ist den Parteien im Betrag von je Fr. 3'435.95 Rechnung zu stellen;-