c) aa) Hinsichtlich der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ist vorerst auf E. 7c/bb und E. 2.3g/cc vorne zu verweisen. Gestützt auf die neusten Zahlen der Gesuchstellerin ist glaubhaft, dass deren finanzielle Situation per 19. Oktober 2017 schlechter war als noch im Mai 2016 (vgl. KG-act. 21). Was der Gesuchsgegner dagegen vorträgt (KG-act. 32), vermag nicht zu überzeugen. Denn den von ihm erwähnten Vermögenswerten der Gesuchstellerin (KG-act. 32, S. 2 N 2a und c) liegen höhere Schulden gegenüber (vgl. KGact. 21/6). Ausserdem vermag die Gesuchstellerin die vom Gesuchsgegner als ungeklärte Gutschriften bezeichneten Beträge plausibel zu begründen (vgl. KG-act. 32, S. 2 N 2b;