10. a) Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss für die Anwaltskosten von voraussichtlich Fr. 4‘000.00 zuzüglich eines allfälligen Kantonsgericht Schwyz 129 Gerichtskostenanteils zu bezahlen bzw. eventualiter, ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (KG-act. 6, Antrag-Ziff. 2 und S. 30 f. N 101). Der Gesuchsgegner verlangt die Abweisung dieser Rechtsbegehren (KG-act. 16, S. 16 ad 101).