c) Hinsichtlich des Obsiegens und Unterliegens der Parteien kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angef. Verfügung, E. 79 S. 29). Obwohl die Gesuchstellerin lediglich hinsichtlich des Kinderunterhalts mehrheitlich obsiegt bzw. bezüglich des Ehegattenunterhalts mehrheitlich unterliegt, ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht abzuändern. Denn einerseits ergaben sich die wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommens des Gesuchsgegners erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens.