a) Die Parteien beantragen jeweils Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. b) Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies rechtfertigt sich Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 6 zu Art. 107 ZPO).