dd) Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung der beiden Prozesskostenvorschüsse für das Scheidungsverfahren und für das vorsorgliche Massnahmenverfahren von Fr. 13‘500.00 bzw. Fr. 5‘000.00 nicht zu beanstanden. 9. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 9'000.00 der Gesuchstellerin zu 1/3 (Fr. 3'000.00) und dem Gesuchsgegner zu 2/3 (Fr. 6'000.00) und verpflichtete den Gesuchsgegner, die Gesuchstellerin aus- Kantonsgericht Schwyz 128 serrechtlich reduziert mit Fr. 3'200.00 zu entschädigen (vgl. angef. Verfügung, E. 78-83 S. 29).