Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (KG-act. 16, S. 15) kann darauf abgestellt werden, weil die Gesuchstellerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Steuererklärung 2015 einreichte und das Kantonsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, ohne Antrag der Parteien verpflichtet ist, alle Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die notwendig oder geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen, und Beweise, die für den Entscheid wesentlich sind, unabhängig von den Beweisanträgen der Parteien abzunehmen hat (vgl. E. 1b vorne).