bb) Am 25. Mai 2016 betrug das Guthaben der Gesuchstellerin auf dem Konto der L.________ Fr. 7‘218.74 (Vi-KB 72, S. 15) und per Ende 2016 waren es noch Fr. 1‘381.00 (KG-act. 26/1). Hinzu kommt bloss noch ein unbedeutender Betrag auf dem Konto der Gesuchstellerin bei der ABN AMRO in Holland (vgl. Vi-KB 92). Die Steuerbehörde stellte in der definitiven Veranlagungsverfügung 2015 auf die Werte gemäss Steuererklärung 2015 ab (vgl. KG-act. 6/3). Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (KG-act.