Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe alle Konten offengelegt. Ihr Wertschriften- und Guthabenvermögen per 31. Dezember 2015 gehe zudem aus der beiliegenden Steuerveranlagung 2015 hervor und betrage Fr. 4‘593.00. Das Darlehen der Eltern habe sie lediglich im Betrag von Fr. 5‘000.00 für die Anwaltskosten verwendet und benötige es im Übrigen für die Bestreitung des Lebensunterhalts. Ein Verkauf der Wohnung in Lantsch/Lenz wäre im heutigen Zeitpunkt kostspielig, weil die noch laufende Festhypothek abgelöst werden müsste. Ausserdem stelle diese Wohnung das einzige Aktivum dar, über welches der Gesuchsgegner nicht ohne Weiteres frei verfügen könne (KG-act. 6, S. 29 f. N 97-99).