Zudem habe der Gesuchsgegner zugestanden, beim Stellenwechsel von E.________ zur L.________ Singapur von der L.________ eine Entschädigung von ca. Fr. 88‘000.00 erhalten zu haben als Kompensation für den Bonusverlust bei E.________. Ebenso habe er Vorsorgegelder der AH.________ in Hong Kong ausbezahlt bekommen. Daher sei der Gesuchsgegner leistungsfähig. Demgegenüber habe die Gesuchstellerin glaubhaft dargetan, nicht über die erforderlichen eigenen finanziellen Mittel zu verfügen, um diese Prozesse zu finanzieren. Bei Bezahlung dieser beiden Prozesskostenvorschüsse würden diese im Güterrecht angerechnet (angef. Verfügung, E. 76 f. S. 28 f.).