8. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für das Scheidungsverfahren ZEO 2015 020 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 13‘500.00 und für das Massnahmenverfahren ZES 2016 066 einen solchen von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffern 11 und 12). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei erwiesen, dass der Gesuchsgegner wegen des hohen Einkommens in der Lage gewesen sei, in Singapur Ersparnisse zu bilden. Zudem habe der Gesuchsgegner zugestanden, beim Stellenwechsel von E.________