Der Gesuchstellerin ist bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Einkommen von EUR 4’800.00 (E. 4.1d/dd vorne) anzurechnen. Damit vermag sie ihren Bedarf von EUR 2'103.85 zuzüglich ihren Steuerbetrag von EUR 526.30 zu decken, weshalb auch für J.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Der Gesamtunterhaltsbeitrag von EUR 3’974.95 ist auf die drei Töchter aufzuteilen und von einem persönlichen Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin ist abzusehen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind nur bis zum Abschluss der Erstausbildung der Töchter zu bezahlen, und zwar direkt an die mündige H.________, I.________ und J.________.