Die Gesuchstellerin ist bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Einkommen von EUR 2'560.00 (E. 4.1d/dd vorne) anzurechnen, womit sie ihren Bedarf von EUR 2'103.85 zuzüglich ihren Steuerbetrag von EUR 251.10 decken kann. Daher ist für J.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Somit sind für die Töchter folgende gerundete Unterhaltsbeiträge (Bedarf + Überschussanteil; Barunterhalt) zu sprechen, wobei der Unterhaltsbeitrag an die Tochter H.________ auf EUR 1‘900.00 festzusetzen ist, weil damit deren Bedarf vollauf gedeckt wird: