Mit dem Restbetrag von EUR 5'394.60 ist vorerst der gerundete Bedarf der drei Töchter (EUR 1'580.00 + EUR 1'995.00 + EUR 920.00), weshalb noch rund EUR 900.00 verbleiben. Die Bedarfszahlen der Töchter sind als deren Barunterhaltsbeiträge festzusetzen. Über allfällige niederländische Kinderzulagen ist nichts zu befinden. Der Gesuchsgegner beantragte zwar die Aufhebung der entsprechenden vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 8, begründet aber dies nicht (substanziiert).