Dem Gesuchsgegner ist sein Bedarf von EUR 2'002.90 zu belassen, weshalb er der Gesuchstellerin und den Kindern den Restbetrag von EUR 5'394.60 (EUR 7'397.50 – EUR 2'002.90) als Unterhalt zu bezahlen hat. Denn die Gesuchstellerin und die Kinder vermögen selbst mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Betrag von EUR 6‘291.70 (Einkommen von EUR 897.10 + Restbetrag von EUR 5'394.60) ihren Bedarf nicht zu decken, weil dieser EUR 6'855.40 betrug (vgl. E. 6.6c/aa vorne). Mit dem Restbetrag von EUR 5'394.60 ist vorerst der gerundete Bedarf der drei Töchter (EUR 1'580.00 + EUR 1'995.00 + EUR 920.00), weshalb noch rund EUR 900.00 verbleiben.