Von einer Überschussbeteiligung der Gesuchstellerin und der Töchter ist abzusehen (vgl. vorangehende Periode), weshalb lediglich deren Bedarf von insgesamt Fr. 9'476.90 abzüglich des der Gesuchstellerin anzurechnenden Einkommens von Fr. 1'983.45, mithin ein Betrag von Fr. 7‘493.45 zu decken ist. Vorerst sind der Bedarf für H.________ von gerundet Fr. 1'705.00, für I.________ von Fr. 1'530.00 und für J.________ von Fr. 2'760.00 zu decken (vgl. E. 6.6b/bb vorne), welche als Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen gelten, sodass für die Gesuchstellerin ein Betrag von Fr. 1'500.00 verbleibt. Diese Unterhaltsbeiträge gelten lediglich für den Monat Dezember 2016.