Der Überschuss von Fr. 185.60 ist der Gesuchstellerin und den Kindern zu 2/3 bzw. Fr. 123.75 und dem Gesuchsgegner zu 1/3 resp. Fr. 61.85 zuzuteilen (vgl. angef. Verfügung, E. 67 S. 25), jedoch nur bis zum 14. Juli 2016 bzw. ab 15. Juli 2016 ist von einer Überschussverteilung abzusehen (vgl. angef. Verfügung, E. 68 S. 26; § 45 Abs. 5 JG). Somit ergibt sich für die Gesuchstellerin und die Kinder bis 14. Juli 2016 folgender Gesamtunterhaltsanspruch: