Indessen ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin weder über einen Überschuss (vgl. E. 7 hinten) noch über ein substanzielles Vermögen verfügt (vgl. E. 8c/bb hinten). Es rechtfertigt sich deshalb, die behaupteten Kosten von EUR 12'596.30, welche von zwei Ausnahmen abgesehen, glaubhaft belegt sind, teilweise bzw. während eines Jahres im Betrag von EUR 500.00 pro Monat (insgesamt in der Höhe von EUR 6'000.00 [12 x Fr. 500.00]) in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen, zumal unmittelbare grössere Auslagen wie für einen Wohnungswechsel in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen ist (Richtlinien, a.a.O., Ziff.