Die Gesuchstellerin, H.________ und J.________ verbrachten lediglich vier Jahre, I.________ deren fünf, in der Schweiz. Der Gesuchsgegner folgte ihnen nie, sondern zog direkt von Singapur in die Niederlande (vgl. E. 5.2d/dd vorne). Die Gesuchstellerin ist niederländische Staatsbürgerin und schaffte in Holland den Wiedereinstieg in ihren erlernten Beruf (vgl. E. 4.1d vorne). Es kann der Gesuchstellerin deshalb nicht vorgeworfen werden, sie hätte per 1. August 2018 nicht in die Niederlande umziehen dürfen.