u) aa) Die Gesuchstellerin will die mit dem Umzug nach Holland einmalig anfallenden Kosten von EUR 12'596.30 in ihrem Bedarf und derjenigen ihrer Töchter, umgerechnet auf maximal zwölf Monate, angerechnet haben, zumal sie weder über einen Überschuss noch über Vermögen verfüge und der Gesuchsgegner mehrmals einen solchen Umzug verlangt habe. Der Gesuchsgegner könne keine Belege vorlegen, welche seine Kosten für den Umzug von Singapur nach Holland belegen würden, weshalb anzunehmen sei, dass die Firma AG.________, Arbeitgeberin seiner Partnerin T.________, die betreffenden Kosten getragen habe (KG-act. 57, S. 5 und 8 N 13; KG-act. 57/25- 57/31; KG-act. 67, S. 11 f. N 36).