Es wurde bereits dargelegt, dass die Gesuchstellerin bloss die Ehegattenunterhaltsbeiträge, der Gesuchsgegner dagegen die Kinderunterhaltsbeiträge zu versteuern hat (vgl. E. 6.4g/bb vorne). Für diesen Fall bestreitet die Gesuchstellerin die Herleitung der Steuerhöhe durch den Gesuchsgegner nicht, im Gegenteil stützt sie sich selber mit ihren eigenen Einkommenszahlen auf diese Rechnungsweise (vgl. KG-act. 67, S. 9 f. N 27).