o) Die Gesuchstellerin hält am mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 geltend gemachten und vom Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. Februar 2019 bestrittenen Bedarf von Rückstellungen für Zahnarzt/Zahnkorrektur von je Fr. 50.00 für sich, J.________ und I.________ (vgl. KG-act. 57, S. 4; KG-act. 61, S. 4) nicht mehr fest (vgl. KG-act. 67, S. 9). Weitere Ausführungen erübrigen sich somit.