Der Gesuchsgegner wendet ein, die behaupteten Autokosten seien nicht ausgewiesen. Zudem könnten bloss berufsbedingte Fahrtkosten berücksichtigt werden. Falls die Gesuchstellerin eine Arbeitstätigkeit aufnehmen würde, könnten maximal monatlich EUR 50.00 für die Benützung des öffentlichen Verkehrs in den Bedarf der Gesuchstellerin einbezogen werden (KG-act. 61, S. 3 f.; KG-act. 71, S. 4 f. ad 20-ad 22 f. und ad 25).