71, S. 4 ad 19). Der Gesuchsgegner stellt nicht in Abrede, dass J.________ eine zweisprachige Schule besucht. Der Gesuchstellerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht unmittelbar neben einer zweisprachigen Schule eine Wohnung fand. Daher sind die Kosten in den Bedarf von J.________ aufzunehmen, welche entstehen, um den Schulweg zurückzulegen. Der Kaufpreis des E-Bikes betrug EUR 1'399.00. Die Gesuchstellerin macht einen monatlichen Betrag von 1/24 des Kaufpreises (EUR 58.29) zuzüglich einer Pauschale für den Unterhalt geltend (vgl. KG-act. 57, S. 4) bzw. EUR 10.00 (EUR 68.29 ./. EUR 58.29).