weg von 12 km zweimal täglich zu bewältigen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, eine Wohnung zu finden, welche näher bei der Schule gelegen sei, da ihr die finanziellen Mittel gefehlt hätten, eine andere Wohnung zu finden (vgl. KGact. 57, S. 4; KG-act. 57/17; KG-act. 67, S. 6 N 19; KG-act. 75, S. 3 f. N 12). Der Gesuchsgegner wendet ein, diese Kosten würden die Anschaffung des E-Bikes betreffen, welche nicht im Bedarf berücksichtigt werden könnten. Die Kosten für das E-Bike habe die Gesuchstellerin selber zu tragen, weil sie die Entfernung von der Schule in Kauf genommen habe (KG-act. 61, S. 3; KG-act. 71, S. 4 ad 19).