61, S. 2, zweitletzter Absatz) und glaubhaft belegt sind (vgl. KG-act. 57/4-8). Die Nebenkosten von EUR 227.88 bzw. gerundet von EUR 228.00 sind zu zwei Dritteln der Kantonsgericht Schwyz 85 Gesuchstellerin (EUR 152.00) und zu einem Drittel J.________ (EUR 76.00) zuzuteilen (bis 30. Juni 2019), zumal der Gesuchsgegner diese Aufteilung nicht bestreitet und sie angemessen ist. Ab 1. Juli 2019 sind die Nebenkosten zur Hälfte der Gesuchstellerin (EUR 114.00) und zu je einem Viertel I.________ und J.________ (je EUR 57.00) zuzuteilen.