Für die Zeit vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 sind die Wohnkosten von EUR 1'250.00 zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin (EUR 833.35) und zu einem Drittel J.________ (EUR 416.65) zuzuteilen. Seit 9. Juli 2019 wohnt I.________ bei der Gesuchstellerin, weshalb rechnungshalber bereits ab 1. Juli 2019 die Wohnkosten von EUR 1'250.00 zur Hälfte bzw. im Betrag von EUR 625.00 der Gesuchstellerin und zu je einem Viertel resp. EUR 312.50 I.________ und J.________ zuzuteilen sind.