Die Gesuchstellerin vermag glaubhaft zu belegen, dass sie den Mietzins von EUR 1'250.00 und die Nebenkosten von EUR 115.00, total EUR 1'365.00 pro Monat, tatsächlich bezahlte, und zwar seit September 2018, wobei sie am 7. September 2018 für die Miete der Monate September und August 2018 EUR 2'730.00 leistete (vgl. KG-act. 67/2). Die vom Gesuchsgegner geäusserten Zweifel sind somit unbegründet.