Die Wohnung ist 75 m2 gross (KG-act. 57/1, S. 1) und macht einen bescheidenen Eindruck (vgl. KG-act. 67/4-7). Nach den Angaben der Gesuchstellerin habe H.________ ein eigenes Zimmer, wobei kaum ein Schreibtisch Platz habe, und weder I.________ noch J.________ hätten ein eigenes Zimmer (KG-act. 57, S. 7 N 9). Demgegenüber lebt der Gesuchsgegner mit seiner Lebenspartnerin in einer 240 m2 grossen Wohnung (KG-act. 67, S. 4 N 11 und KG-act. 71, S. 3 ad 11). Zu beachten ist indessen ebenso, dass der Gesuchsgegner die Kosten für das Zimmer von I.______