ge nämlich lediglich über zwei Schlaf- und ein Esszimmer. Weder I.________ noch J.________ hätten ein eigenes Zimmer und im Zimmer von H.________ habe es kaum Platz für einen Schreibtisch. Sie halte deshalb Ausschau nach einer Wohnung mit drei Schlafzimmern (KG-act. 57, S. 3 und 7 N 9). Der Gesuchsgegner wendet ein, es sei fraglich, ob die Gesuchstellerin für die aktuelle Wohnung tatsächlich EUR 1'250.00 pro Monat bezahlen müsse, da der Vermieter, Herr AE.________, ein enger Freund der Gesuchstellerin sei und sich während der Trennung bereits wiederholt auf deren Seite gestellt habe. Die besagten Wohnungsmietkosten seien in M.________ übersetzt;