Weil der Gesuchstellerin keine teurere bzw. grössere Wohnung einzuräumen ist, können die Kosten für die Lagerung der Möbel von EUR 112.29 (vgl. KGact. 57/3) nicht in deren Bedarf berücksichtigt werden. Zudem vermöchte die Gesuchstellerin Lagerungskosten ohnehin lediglich für September 2018 glaubhaft zu machen. Denn im Recht liegt nur eine Rechnung der AD.________ vom 5. September 2018 im Betrag von EUR 112.29 für die Lagerung von Möbel im Monat September 2018 (KG-act. 57/3).