cc) Die Gesuchstellerin will die monatlichen Kosten für das Möbellager von EUR 112.29 in ihren Bedarf einbeziehen, weil die aktuelle Wohnung zu klein sei. Ein Verkauf könne nicht verlangt werden (KG-act. 57, S. 3; KG-act. 67, S. 5 N 13). Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin müsse die Möbel verkaufen, was sie wohl bereits getan habe, weil die eingelegte Rechnung vom September 2018 datiere (KG-act. 61, S. 2).