bb) Die Gesuchstellerin macht für die Miete des Zimmers von H.________ inkl. "Endrechnung Wasser und Elektrizität" für die Zeit von Mitte August 2018 bis Mitte August 2019 einen Betrag von EUR 480.00 geltend (KG-act. 57, S. 9; KG-act. 57/32), welchen der Gesuchsgegner anerkennt (KG-act. 61, S. 7 N b), weshalb er rechnungshalber per 1. August 2018 in den Bedarf von H.________ aufzunehmen ist. Für die Zeit ab 30. Juli 2019 schloss H.________ ein neues Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit ab, wofür sie einen monatlichen Mietzins von EUR 528.62 geltend macht (KG-act. 75, S. 6 N 23). Der neue Mietzins ist ausgewiesen (vgl. KG-act. 75/5, S. 2).