b) Es ist erstellt, dass H.________ ihren monatlichen Bedarf am 3. Januar 2018, also ein halbes Jahr vor Beginn ihres Studiums, mit EUR 1'481.67 budgetierte (vgl. KG-act. 61/4 und 61/5; KG-act. 61, S. 7 N a; KG-act. 67, S. 12 N 38). Wie der Gesuchsgegner selber ausführte, handelt es sich dabei bloss um ein Budget (KG-act. 61, S. 7 N a). Darauf kann nicht abgestellt, zumal die Gesuchstellerin die späteren konkreten Ausgaben von H.________ darlegt (vgl. KG-act. 57, S. 9), welche nachfolgend bei den jeweiligen Bedarfspositionen zu prüfen sind.