i) Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vorinstanz hätte auch die von ihr zu bezahlenden AHV-Beiträge in ihren Bedarf aufnehmen müssen. Sie sei mit Verfügung vom 21. September 2017 rückwirkend bzw. für die Zeit von September 2014 bis September 2017 verpflichtet worden, AHV-Beiträge von insgesamt Fr. 5‘375.10 zu bezahlen, wobei es sich dabei um Akontobeiträge Kantonsgericht Schwyz 75