Die Gebühren für Telefon/Handy/Internet wie auch die Kosten der Privatversicherungen sind im Grundbetrag enthalten und können im Bedarf nicht zusätzlich berücksichtigt werden (Richtlinien, a.a.O., N I/1; vgl. Urteil ZK1 2017 14 vom 19. Dezember 2017 E. 8.2d/aa S. 52 und E. 8.2f/cc S. 55 sowie Beschluss ZK2 2016 4 vom 19. Juli 2016 E. 6b S. 17). Daran vermöchten auch finanziell günstige Verhältnisse nichts zu ändern, weil Kosten in jedem Fall nicht doppelt berücksichtigt werden können. Ausserdem wurden solche Kosten auch nicht in den Bedarf des Gesuchsgegners aufgenommen.