Diese gründeten im Wesentlichen auf vom Gesuchsgegner erhaltene Alimente für die minderjährigen Kinder von Fr. 31'200.00 und (Ehegatten)Unterhaltszahlungen von Fr. 46'800.00, sodass sich ihr steuerbares Einkommen für die kantonalen Steuern auf Fr. 45‘200.00 und für die Bundessteuern auf Fr. 62'200.00 belief (KG-act. 6/3). Gemäss definitiver Veranlagungsverfügung 2016 betrug das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin Fr. 25‘300.00 für die Kantons- Gemeinde-, Bezirks- und Kultussteuern bzw. Fr. 45'000.00 für die Bundessteuer (KG-act. 26/1).