Meist ist im Eheschutzverfahren vor der Aufteilung des Überschusses bei beiden Ehegatten der gleiche Betrag für die Steuern zu berücksichtigen. Unterschiedlich hohe Beträge sind nur dann angezeigt, wenn der Einkommensunterschied unter Einbezug der Unterhaltsbeiträge sehr gross ist oder wenn bei beiden Ehegatten der Tarif für Alleinstehende ohne Betreuungspflichten zur Anwendung gelangt (Six, a.a.O., S. 153 N 2.169).