kantonale Steuerverwaltung sowie der Steuerbelastung des Gesuchsgegners in den Niederlanden ab 2016 durch die Bundessteuerverwaltung offeriert (KGact. 1, S. 12 f. N g und S. 25; KG-act. 16, S. 9 ad 49). Die Gesuchstellerin wendet ein, die vorinstanzlichen Ausführungen seien zutreffend. Sie bestreitet die Novenzulässigkeit der vom Gesuchsgegner offerierten Editionsofferte, reicht verschiedene Steuerunterlagen ins Recht und weist darauf hin, dass der Gesuchsgegner Steuerrückvergütungen erhalten werde (KG-act. 6, S. 16-18 N 49-53; KG-act. 26, S. 6 f. N 21-23).