bb) Aufgrund der Parteivorbringen im erstinstanzlichen Verfahren ist glaubhaft, dass der Gesuchstellerin während ungetrennter Ehe ein Auto zur Verfügung stand, insbesondere um J.________ nach Pfäffikon in die Schule zu bringen (vgl. E. 6.4b/cc vorne) und die Kinder in die Tennisstunden (vgl. Vi- KB 18) zu fahren, zumal der Gesuchsgegner bloss konstant besuchte Tennisstunden bestreitet (KG-act. 1, S. 11 N e). Im Recht liegen ab August 2016 verschiedene Stellenbewerbungen der Gesuchstellerin und Absagen (vgl. Vi-KB 63-67 und 83-88; KG-act. 6/5). Daraus geht indessen nicht hervor, Kantonsgericht Schwyz 70