Die Gesuchstellerin bestreitet die Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 6, S. 15 f. N 45-48) und erklärt, mit den von der Erstinstanz berücksichtigten Mobilitätskosten von Fr. 60.00 pro Monat lasse sich ihr ehelicher Lebensstandard nicht aufrechterhalten. Sie behauptet aber nicht, dass und weshalb ein höherer Betrag in ihren Bedarf aufzunehmen sei (KG-act. 6, S. 19 N 58).