Im Verlauf des ersten Trennungsjahres war dies aber nicht mehr der Fall. Weil die Kinder grundsätzlich Anspruch auf die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards haben, sind für ihre Sportaktivitäten wie Tennis sowie Snowboard- und Skifahren jeweils Fr. 100.00 pro Monat in deren Bedarfsrechnung aufzunehmen, zumal der Gesuchsgegner diesen Betrag nicht in Frage stellt. Eine andere Frage ist, ob der Gesuchsgegner mit seinem Einkommen auch diese Kosten zu decken vermag. Der Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin ist auch nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Gesuchsgegners festzusetzen (vgl. E. 6.4c/bb vorne). Kantonsgericht