__ für das Schuljahr 2017/2018 ein einmaliges Stipendium von Fr. 7‘000.00 (KG-act. 11/2). Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie dieses Stipendium werde zurückbezahlen müssen, sobald der Gesuchsgegner ihr die Unterhaltsbeiträge gemäss angefochtener Verfügung vom 21. September 2017 bezahlen werde (KG-ct. 11), was der Gesuchsgegner nicht bestritt (vgl. KG-act. 12 und 16). Daher ist das Stipendium bei der Festsetzung der Schulkosten für J.________ nicht miteinzubeziehen, zumal es für das Schuljahr 2017/2018 gesprochen wurde und dem Gesuchsgegner in dieser Zeit ein Einkommen von Fr. 18'000.00 pro Monat anzurechnen ist (vgl. E. 5.2d/ff vorne).